Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für Verbraucher (Reparaturbedingungen L/M-V) – Stand Juli 2009

  1. Allgemeines
    Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher
    Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie
    nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen
    werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13
    BGB sind. Haupt- oder nebenberufl ich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht
    Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
    Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn
    der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren
    Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung
    mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen
    sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.
    Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig
    zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich
    erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten
    Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
    Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers
    (Erfüllungsort). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und –
    soweit erforderlich – Überprüfungsfahren vorzunehmen.
    Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem
    Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

  2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
    a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,
    ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich
    abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
    Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem
    Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden.
    Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete
    Leistungen nicht nochmals berechnet.
    b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit =
    Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht
    zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
    - wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
    - der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
    - der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein
    Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

  3. Fertigstellung
    Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
    Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten
    verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für
    den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin
    mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als
    24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine
    möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu
    stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs
    zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn
    der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse
    mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und
    unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung,
    unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine
    Schadenersatzpfl icht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen
    zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von
    Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.
    Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen der Verpfl ichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl
    von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

  4. Abnahme
    Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
    im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung
    und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
    Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
    Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach
    Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt.
    Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich
    die Frist auf zwei Tage.
    Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand
    berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu
    den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
    des Auftraggebers.

  5. Berechnung des Auftrages und Zahlung
    a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die
    Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden
    Materialien.
    b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die
    Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen
    jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
    so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
    aufzuführen sind.
    c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
    d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.
    e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom
    Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
    f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befi ndet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den
    fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
    Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
    nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem
    Zinssatz nachweist.

  6. Pfandrecht
    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand
    zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
    Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
    Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

  7. Mängelansprüche
    Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
    a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm
    Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei
    Abnahme vorbehält.
    b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
    c) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
    sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
    den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden,
    normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
    chemische, elektronische oder elektrische Einfl üsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers
    zurückzuführen sind.
    d) Die Behebung gewährleistungspfl ichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
    e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist
    der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges
    oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw.
    eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des
    Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.
    f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber
    Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    g) Die Beseitigung eines gewährleistungspfl ichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der
    vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer
    ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen.
    In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
    Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
    während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
    dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpfl ichtet. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet,
    darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

  8. Haftung – Probefahrt
    a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –
    gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pfl ichtverletzung
    vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an
    Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpfl ichtversicherungsdeckung
    besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der
    Versicherung an den Auftraggeber ab.
    b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das
    Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

  9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
    a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche
    Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen
    Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
    b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten
    ist für den Gerichtsstand Soltau  maßgeblich.
  11. Schlichtungsstelle :

          Wir nehmen nicht an dem allgemeinen Schlichtungsverfahren gemäss dem Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz teil.
          Wir nutzen die Schlichtungestelle der Kreishandwerkerschaft in Lüneburg.

 12 .Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers weiter gegeben.

13.Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der
unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.